Allgemeine Geschäftsbedingungen Extraflora

aufgesetzt von der Verein der Großhändler von Blumenzuchtprodukte (VGB), hinterlegt bei der
Industrie- und Handelskammer unter der Nummer 40596609.
Version Oktober 2021

I Allgemein
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind anwendbar auf alle von einem Großhändler (im
Nachstehenden ‘’Verkäufer’’ genannt) erteilen Angebote sowie zwischen dem Verkäufer und einem
Kunden (im Nachstehenden ‘’Käufer’’ genannt) geschlossenen Verträge, sowie auf deren Ausführung.
Sofern die Anwendung der Bedingungen des Käufers nicht schriftlich vereinbart wurde, sind sie
ausdrücklich ausgeschlossen.
2. Abweichende Bestimmungen sind ausdrücklich schriftlich zu vereinbaren. Soweit es abweichende
Bestimmungen gibt, gelten diese vorrangig.

II Angebote/Vertrag
1. Angebote sind unverbindlich, es sei denn, sie enthalten eine Gültigkeitsdauer. Wenn ein Angebot
ein unverbindliches Angebot enthält, das vom Käufer angenommen wird, so hat der Verkäufer
dennoch das Recht, das Angebot binnen zweier Werktage nach Erhalt der Annahme zu widerrufen.
2. Vom Verkäufer veröffentlichte Daten über das angebotene Produkt, wozu unter anderem, aber
nicht ausschließlich Abbildungen, Produktspezifikationen und ähnliche Werbeäußerungen auf der
Website oder in welcher Form auch immer zählen, haben nur indikativen Charakter. Sie sind für den
Verkäufer nicht bindend und der Käufer kann daraus keine Rechte ableiten, es sei denn, der
Verkäufer hätte schriftlich mitgeteilt, dass die betreffenden Produkte identisch mit den
veröffentlichten Daten sind.
3. Ein Vertrag kommt zustande im Moment der ausdrücklichen Annahme des Auftrags durch den
Verkäufer auf eine branchenübliche Art und Weise.
4. Angebote gelten für einen Verkaufsfall und haben für etwaige Nachbestellungen keine Geltung.

III Preise
1. Die Preise verstehen sich ab Betrieb des Verkäufers.
2. Es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart worden, sind im Preis keine Umsatzsteuer (‘BTW’,
MwSt.), Einfuhrzölle, sonstigen Steuern und Abgaben, Kosten der Qualitätskontrolle und/oder einer
phytosanitären Untersuchung, Kosten, des Ladens und Entladens, Verpackung, Transport,
Versicherung und sonstigen Kosten enthalten. Der Verkäufer stellt dem Käufer sämtliche den
Gestehungspreis erhöhende Faktoren, die zunächst vom Verkäufer bezahlt werden und/oder die der
Verkäufer auf der Grundlage einer gesetzlichen Bestimmung dem Käufer zu berechnen hat, in
Rechnung. Eine Transportversicherung wird ausschließlich auf einen entsprechenden speziellen
Antrag des Käufers und auf dessen Kosten abgeschlossen.
3. Die Preise lauten im Euro, es sei denn, auf der Rechnung ist eine andere Währung erwähnt
worden.

IV Lieferung und lieferzeit
1. Angegebene Lieferzeiten gelten nicht für als fixe Liefertermine und stellen keine Ausschlussfrist
dar. Der Käufer kann aus einer etwaigen Überschreitung der Lieferzeit keinerlei Rechte herleiten,
insbesondere kein Rücktrittsrecht und/oder Schadenersatzanspruch, es sei denn, Parteien haben
schriftlich Anderes vereinbart.
2. Wenn der Verkäufer (teilweise) seine Lieferungsverpflichtung nicht wird einhalten können, wird er
dem Käufer so bald wie möglich Mitteilung machen. Sofern er die bestellte Menge nicht liefern kann
ist er berechtigt, eine geringere Menge zu liefern oder die Lieferung auszusetzen und/oder – nach
Abstimmung mit dem Käufer – andere, gleichwertige oder gleichartige Produkte zu liefern.
3. Sofern nicht schriftlich ein anderer Erfüllungsort für die Lieferung des Vertragsgegenstandes
vereinbart wurde, gilt der Lagerplatz/ Verarbeitungsraum des Verkäufers – oder ein anderer vom
Verkäufer benannter Ort – als Ort der Lieferung. Die Gefahr geht zum Zeitpunkt der Lieferung oder,
sofern eine Beförderung zu erfolgen hat, zu dem Zeitpunkt, da die Produkte dem Spediteur
übergeben werden beziehungsweise zwecks Beförderung den Lieferstandort verlassen, auf den
Käufer über, und zwar unabhängig von dem Umstand, ob der Transport von dem Lieferstandort aus
erfolgt und ob der Käufer oder der Verkäufer die Transportkosten bezahlt.
4. Frachtfreie Lieferung erfolgt nur, wenn und soweit dies von dem Verkäufer auf der Rechnung oder
sonst schriftlich erwähnt worden ist.
5. Der Verkäufer behält sich vor, Aufträge nicht auszuführen, wenn der Käufer vorige Lieferungen
nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist bezählt hat, der Käufer sonst wie Verpflichtungen
gegenüber dem Verkäufer nicht erfüllt hat oder – nach dem Urteil des Verkäufers – eine
Nichterfüllung droht.
6. Wenn der Käufer die bestellten Produkte nicht zur vereinbarten Zeit und am vereinbarten Ort
abgenommen hat, liegt das Risiko eines eventuell auftretenden Qualitätsverlustes beim Käufer. Die
bestellten Produkte stehen zu seiner Verfügung und werden auf seine Rechnung und Gefahr
gelagert.
7. Wenn der Käufer nach Ablauf einer angemessenen Aufbewahrungsfrist, die nach den Umständen
der Produkte als angemessenen betrachtet werden kann, die Produkte nicht abgenommen hat und
aufgrund dessen ein (weiterer) Qualitätsverlust und/oder Verderben der Produkte droht, die nach
der Meinung des Verkäufers eingreifen erfordert, um Schäden so viel wie möglich zu beschränken,
hat der Verkäufer das Recht die Produkte an Dritte zu verkaufen.
8. Wenn der Käufer die Produkte nicht abnimmt, ist er dennoch verpflichtet den vollständigen
Kaufpreis zu bezahlen.
9. Der Verkäufer haftet nicht für Schäden beim Käufer infolge einer Nichtlieferung.

V Höhere Gewalt
1. Der Verkäufer kann im Falle höherer Gewalt ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten oder
die Lieferung für die Dauer des Zustands der höheren Gewalt aussetzen.
2. Unter höherer Gewalt werden in jedem Fall, aber nicht ausschließlich, Umstände verstanden wie
innere Unruhen, Krieg, Streik, Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien, Terrorismus,
Witterungsbedingungen, Verkehrsbedingungen, wie Straßensperrungen, Straßenbauarbeiten oder
Verkehrsstaus, Feuer, Regierungsmaßnahmen (einschließlich aber nicht beschränkt auf Sanktions-
und Antikorruptionsmaßnahmen) und ähnliche Ereignisse, auch wenn dies nur die mit der
Ausführung des Vertrags beauftragten Dritten betrifft, wie einen Lieferanten des Verkäufers oder
einen Spediteur.
3. Als Beispiel für höhere Gewalt gilt ausdrücklich auch die Situation, dass die (Haupt-)Bank des
Verkäufers Vorschriften handhabt oder handhaben wird, in deren Folge bei einer Aufrechterhaltung
des Vertrags zwischen dem Verkäufer und dem Käufer das Verhältnis des Verkäufers mit dieser Bank
aufgelöst wird oder aufgelöst zu werden droht, das eine oder andere nach Ermessen des Verkäufers.

VI Verpackung
1. Verpackung erfolgt auf eine im Blumen- und Pflanzengroßhandel übliche Art und Weise und wird
vom Verkäufer entsprechend Handelsbrauch ausgeführt, es sei denn, Parteien haben schriftlich
anderes vereinbart.
2. Einwegverpackung kann in Rechnung gestellt werden und wird nicht zurückgenommen.
3. Sofern die Produkte in Mehrwegverpackung (Kartons) und/oder auf dauerhaften
Transportmaterialien (Stapelwagen, Containern, Palletten, etc.) geliefert werden, muss der Käufer
dem Verkäufer innerhalb von einer Woche nach der Lieferung identisches Verpackungsmaterial mit
derselben Registrierung (wie Chip oder Label) zurückliefern, auch wenn dafür eine Nutzungsgebühr
in Rechnung gestellt worden ist, es sei denn, es ist in Schriftform etwas anderes vereinbart worden.
4. Sofern die Rücksendung nicht rechtzeitig erfolgt oder sofern die Rückgabe im Falle dauerhafter
Verpackungsmaterialien und/oder Transportmaterialien, die dem Käufer fur einen längeren Zeitraum
als Leihgabe überlassen worden sind, nicht innerhalb einer vom Verkäufer im Nachhinein noch
gestellten angemessenen Frist erfolgt, behält der Verkäufer sich vor, die diesbezüglichen Kosten dem
Käufer in Rechnung zu stellen, sowie den etwaigen ferner in diesem Zusammenhang vom Verkäufer
erlittenen Schaden, wie zusätzliche Mietkosten, beim Käufer geltend zu machen.
5. Sofern die Verkäufer in erster Instanz die Kosten des Rücktransports bezahlt, werden diese dem
Käufer in Rechnung gestellt, es sei denn, es wird in Schriftform etwas anderes vereinbart. Wenn
Pfand in Rechnung gestellt wird, wird dies verrechnet, nachdem die betreffenden Materialien in
korrektem Zustand zurückgekommen sind.
6. Im Falle von Schäden oder Verlust von Mehrwegverpackungsmaterial und/oder dauerhaftem
Verpackungsmaterial ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer die Reparatur- oder Ersatzkosten
sowie den etwaigen weiteren in diesem Zusammenhang vom Verkäufer erlittenen Schaden wie
zusätzliche Mietkosten zu erstatten.
7. Im Falle eines Konflikts zwischen dem Verkäufer und die Käufer über ausstehende Mengen an
Transportmaterial sind die Verwaltungsunterlagen des Verkäufers maßgeblich.

VII Reklamationen
1. Meldungen in Bezug auf sichtbare Mängel, worunter die Anzahl, das Maß oder das Gewicht, haben
sofort nach der Feststellung beziehungsweise auf jeden Fall innerhalb von 24 Stunden nach der
Anlieferung beim Verkäufer eingegangen zu sein. Eine telefonische Meldung muss binnen zweier
Tage nach Erhalt der Produkte durch den Käufer schriftlich bestätigt worden sein. Sichtbare Mängel
sind außerdem durch einen Vermerk auf den Frachtpapieren geltend zu machen.
2. Beanstandungen bezüglich nicht sichtbarer Mängel an gelieferten Produkten sind dem Verkäufer
unverzüglich nach deren Feststellung mitzuteilen und, sofern die Mitteilung nicht schriftlich erfolgt,
innerhalb von 24 Stunden nach der Mitteilung schriftlich zu bestätigen.
3. Die Mängelrügen müssen mindestens enthalten:
a. Eine ausführliche und genaue Beschreibung des Mangels, und zwar untermauert mit
Beweismaterial wie Fotos oder einem Sachverständigengutachten;
b. Den Nachweis, dass die gerügten Produkte aus der Lieferung des Verkäufers stammen.
4. Der Verkäufer muss in den Stand gesetzt werden, die Richtigkeit der betreffenden
Beanstandungen vor Ort (zu) untersuchen (zu lassen) und/oder das Gelieferte zurückzuholen, es sei
denn, der Verkäufer hat in Schriftform angegeben, auf eine Untersuchung vor Ort zu verzichten. Die
beanstandeten Produkte sind in der Originalverpackung zur Verfügung zu halten.
5. Mängelrügen, die sich nur auf einen Teil der Lieferung beziehen, rechtfertigen keinesfalls die
Ablehnung der restlichen Lieferung.
6. Nach Ablauf der Fristen im Sinne von Absatz 1 und 2 dieses Artikels gelten die Produkte sowie die
Rechnung als vom Käufer gebilligt. Dennach werden Reklamationen nicht mehr vom Verkäufer
akzeptiert.
7. Sofern eine vom Käufer eingereichte Reklamation nicht berechtigt ist, hat der Käufer dem
Verkäufer die im Zusammenhang mit der Untersuchung entstandenen Kosten zu erstatten.

VIII Haftungsbegrenzung
1. Der Verkäufer haftet nicht für etwaige dem Käufer entstehende Schäden, es sei denn, der Käufer
weist nach, dass der Schaden durch Vorsatz ober grobe Fahrlässigkeit seitens des Verkäufers
verursacht worden ist.
2. Aus der Nichterfüllung etwaiger phytosanitären und/oder anderen Anforderungen die hinsichtlich
der betreffenden Produkten im Einfuhrland gelten, kann der Käufer keinerlei Rechte (etwa auf
Schadenersatz oder Rücktritt vom Vertrag) herleiten, es sei denn, er hat den Verkäufer vor
Vertragsschluss ausdrücklich schriftlich auf diese Anforderungen hingeweisen.
3. Der Verkäufer haftet in keinem Fall für Betriebsschäden, Verzugsschäden, Gewinneinbuße oder
andere Folgeschäden. Wenn der Verkäufer dennoch Schäden ersetzen muss, ist die Haftung des
Verkäufers ausdrücklich auf den Rechnungswert exkl. BTW (MwSt.) der bemängelten Produkte
begrenzt.
4. Es sei denn, es ist ausdrücklich etwas anderes angegeben worden, sind die gelieferten Produkte
ausschließlich zu Dekorationszwecken gemeint und nicht zur innerlichen Anwendung geeignet. Der
Verkäufer weist darauf hin, dass die Produkte bei bestimmungswidriger Verwendung, Konsum,
Kontakt und/oder Hypersensibilität zu schädlichen Folgen bei Menschen und/oder Tieren führen
können. Außerdem können manche Produkte an Materialien Tropfschäden verursachen, wenn jene
Materialien mit der Tropffeuchtigkeit in Berührung geraten. Der Käufer ist verpflichtet, diese
Warnung an seine Abnehmer weiterzugeben und stellt den Verkäufer vor allen Ansprüchen Dritter,
einschließlich der Endverbraucher, bezüglich dieser Folgen frei.

IX Bezahlung
1. Die Bezahlung muss in der Geschäftsstelle des Verkäufers und nach Wahl des Verkäufers auf
folgende Art erfolgen:
a. Netto in bar der Lieferung, oder
b. Mittels Einzahlung oder Überweisung auf ein vom Verkäufer angegebenes Bankkonto innerhalb
einer vom Verkäufer angegebenen Frist, oder aber, bei Fehlen einer Frist, innerhalb von 30 Tagen
nach Rechnungsdatum, oder
c. Mittels Einzugsermächtigung.
Etwaige Bankspesen werden in Rechnung gestellt.
2. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Bezahlung des Kaufpreises ohne vorherige ausdrückliche
schriftliche Genehmigung des Verkäufers auszusetzen oder den Kaufpreis gegen einen jeglichen
Betrag aufzurechnen.
3. Wird der Zahlungstermin nicht eingehalten, begründet dies den Verzug des Käufers, ohne dass es
einer weiteren Mahnung bedarf. In diesem Fall hat der Verkäufer das Recht durch eine einzige
Mitteilung den Vertrag aufzulösen. Der Verkäufer haftet nicht für etwaige in Verbindung mit diesem
Rücktritt dem Käufer entstehende Schäden.
4. Der Verkäufer ist berechtigt, bei Verzug des Käufers ab dem Fälligkeitstag der Rechnung bis zum
Datum der vollständigen Begleichung auf der Grundlage einer Monatsberechnung 1,5% Zinsen
beziehungsweise, sofern diese höher sein sollten, die gesetzlichen Zinsen in Rechnung zu stellen. Der
Verkäufer ist des Weiteren berechtigt, bei Verzug des Käufers, einen dadurch eingehandelten
Währungskursverlust in Rechnung zu stellen.
5. Sofern der Käufer seinen Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat hat, teilt er dem Verkäufer in
Schriftform seine korrekte Umsatzsteueridentifikationsnummer mit. Der Käufer stellt dem Verkäufer
ferner alle Angaben und Unterlagen zur Verfügung, die der Verkäufer für den Nachweis benötigt,
dass die Produkte in einem anderen EU-Mitgliedstaat als den Niederlanden abgeliefert worden sind.
Der Käufer stellt den Verkäufer von allen Ansprüchen, die sich aus dem Obigen ergeben sollten,
beziehungsweise allen negativen Folgen der Nichtbefolgung oder nicht vollständigen Befolgung des
Obigen frei.
6. Der Käufer trägt etwaige gerichtliche und/oder außergerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung
mit einem Mindestbetrag von 15% der offenstehenden Forderung.

X Eigentumsvorbehalt
1. Alle gelieferten Produkte bleiben Eigentum des Verkäufers bis der Käufer alle Forderungen, die der
Verkäufer an den Käufer in Bezug auf die ihm gelieferten Produkte, worunter Forderungen im
Zusammenhang mit der Nichterfüllung von Verpflichtungen des Käufers, hat oder erhalten wird,
vollständig beglichen hat.
2. Solange das Eigentum nicht übergegangen ist, darf der Käufer die gelieferten Produkte nicht
verpfänden oder auf andere Weise zur Sicherheit überlassen. Falls Dritte in diesen Produkten einen
Arrest betreiben oder diese auf andere Weise zwangsweise verkaufen lassen möchten, hat der
Käufer den Verkäufer diesbezüglich unmittelbar zu informieren.
3. Bei der Ausübung der Rechte des Verkäufers aus dem Eigentumsvorbehalt wird der Käufer immer
auf erstes Verlangen und auf eigene Kosten in jeder Hinsicht mitwirken. Der Käufer haftet für alle
Kosten, die der Verkäufer im Zusammenhang mit seinem Eigentumsvorbehalt und den damit
zusammenhängenden Aktionen aufwenden muss, wie auch für alle direkten und indirekten Schäden,
die dem Verkäufer entstehen.
4. In Bezug auf Produkte, die für die Ausfuhr bestimmt sind, gelten ab dem Zeitpunkt des Eintreffens
der Produkte in Bestimmungsland die dort für den Kauf mit Eigentumsvorbehalt geltenden
Bestimmungen. Dann gilt, sofern im entsprechenden Recht möglich ist, neben den Ausführungen in
den Punkten 1 bis:
a. Im Falle der Nichterfüllung vertraglicher Verpflichtungen durch den Käufer, hat der Verkäufer das
Recht, die gelieferten Produkte, sowie die mitgelieferten Verpackungs- und Transportmaterialien,
sofort an sich zu nehmen und über diese nach eigenem Gutdünken zu verfügen. Sofern die
Rechtsvorschriften solches vorschreiben, impliziert dies die Auflösung des betreffenden Vertrages.
b. Der Käufer hat das Recht, die Produkte in der normalen Ausübung seines Betriebs zu verkaufen. Er
überträgt schon jetzt alle Forderungen, die er durch den Verkauf gegen einen Dritten erhält. Der
Verkäufer akzeptiert diese Übertragung und behält sich vor, die Forderungen selbst zu kassieren,
sobald der Käufer nicht korrekt seine Zahlungsverpflichtung erfüllt sind, soweit dies nötig sein sollte,
in Verzug ist.
c. Der Käufer hat das Recht, die Produkte in der normalen Ausübung seines Betriebs zu verkaufen,
entweder zusammen oder nicht zusammen mit Produkten, die nicht von dem Verkäufer stammen.
Im Verhältnis, in dem die Produkte des Verkäufers einen Teil der zustande gekommenen Sache
ausmachen, erwirbt der Verkäufer das (Mit-)Eigentum an der neuen Sache, die der Käufer schon jetzt
für alsdann an den Verkäufer überträgt und die der Verkäufer annimmt.
d. Sofern die Rechtsvorschriften vorschreiben, dass der Verkäufer einen Teil der ausbedungenen
Sicherheiten auf Wunsch preisgeben soll in Fällen, in denen diese den Wert der noch ausstehenden
Forderungen um einen bestimmten Prozentsatz übersteigen, wird der Verkäufer dem auf
ausdrückliche Aufforderung des Käufers Folge leisten, sofern sich dies aus der Buchhaltung des
Verkäufers ergibt.

XI Besondere Garantien des Käufers an den Verkäufer
A) (Inter-)Nationale Sanktionsmaßnahmen
1. Der Käufer garantiert:
a. Dass er die für die Ausführung des geschlossenen Vertrags geltenden Sanktionsvorschriften jedes
betreffenden Landes erfüllt und weiterhin erfüllen wird (‘’Sanktionsgesetzgebung’’).
b. Dass er die erworbenen Waren weder direkt noch indirekt an (Rechts-)Personen, Körperschaften,
Gruppen oder (Regierungs-)Organisationen verkaufen, übertragen, liefern oder auf andere Weise zur
Verfügung stellen wird, die aufgrund der Sanktionsgesetzgebung sanktioniert sind, und
c. Dass die unter a) und b) genannten Verpflichtungen aus diesem Artikel ebenfalls jeder Partei
auferlegt werden, an die der Käufer die vom Verkäufer bezogenen Waren weiterverkauft oder liefert.
2. Wenn der Käufer die sich für ihn aus diesem Artikel ergebenden Verpflichtungen nicht, nicht
rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, ist der Verkäufer berechtigt, die Ausführung des
Vertrags ohne weitere Inverzugsetzung mit sofortiger Wirkung aufzuschieben oder den Vertrag
aufzulösen. Der Verkäufer wird nicht verpflichtet sein, irgendeinen sich hieraus ergebenden Schaden
seitens des Käufers zu erstatten, während der Käufer vollumfänglich für eventuelle Schäden haftet,
die infolge der Nichterfüllung dieses Artikels durch den Käufer auf Seiten des Verkäufers entsehen
sollten.
B) (Inter-)Nationale Anti-Korruptionsgesetzgebung:
1. Der Käufer garantiert:
a. Dass er die für die Ausführung des geschlossenen Vertrag geltenden Anti-Korruptionsgesetze jedes
betreffenden Landes jederzeit erfüllt und erfüllen weiterhin wird (‘’Anti-Korruptionsgesetzgebung’’),
b. Ein striktes Verbot in Bezug auf jedes Angebot und jede Annahme geldwerter Vorteile, wie
Geschenke, reisen, Vergnügung und dergleichen, durch seine Mitarbeiter oder Geschäftsführer zu
handhaben, sofern diese offensichtlich als Anreiz zu betrachten sind, im Zusammenhang mit einem
Vertrag (oder Vertragsabschluss) ein bestimmtes Vorgehen zu fördern.
c. Nichts direkt oder indirekt anzubieten, zu versprechen oder auszuhändigen an politische Parteien,
Kampagnen, Behörden, Beambte oder andere (Angestellte) öffentliche(r) Einrichtungen und
dergleichen, mit dem Ziel, einen uneigentlichen Vorteil im Zusammenhang mit dem Vertrag oder
dem Verkäufer zu erhalten oder zu behalten.
d. Im Zusammenhang mit dem Vertrag (oder dessen Ausführung) oder dem Verkäufer einem
Geschäftspartner nichts anzubieten, zu versprechen, auszuhändigen oder von diesem anzunehmen,
wenn nicht ein plausibler Grund besteht und das eine oder andere im Rahmen des Tagesgeschäfts
angemessen ist und auch im Übrigen den vor Ort geltenden Rechtsvorschriften entspricht.
e. Den Verkäufer unverzüglich zu informieren, wenn dem Käufer eine Situation im Zusammenhang
mit dem Vertrag (oder dessen Ausführung) bekannt wird, die möglicherweise gegen die Anti-
Korruptionsgesetzgebung verstößt.
2. Wenn der Käufer die sich für ihn aus diesem Artikel ergebenden Verpflichtungen nicht, nicht
rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erfüllt, ist der Verkäufer berechtigt, die Ausführung des
Vertrags ohne weitere Inverzugsetzung mit sofortiger Wirkung aufzuschieben oder den Vertrag
aufzulösen. Der Verkäufer wird nicht verpflichtet sein, irgendeinen sich hieraus ergebenden Schaden
seitens des Käufers zu erstatten, während der Käufer vollumfänglich für eventuelle Schäden haftet,
die infolge der Nichterfüllung dieses Artikels durch den Käufer auf Seiten des Verkäufers entstehen
sollten.

XII Datenschutz
1. Der Verkäufer ist berechtigt, Floridata, einem Zusammenschluss von Großhändlern in der
Zierzuchbranche, Identifikationsdaten und Daten in Bezug auf die Bezahlung und das
Zahlungsverhalten des Käufers zur Verfügung zu stellen.
2. Die in Absatz 1 genannten Daten werden von Floridata in einer Datenbank verarbeitet, um Einblick
in einerseits die Märkte, in denen die angeschlossenen Händler ihre Zierzuchterzeugnisse absetzen,
und andererseits in das Zahlungsverhalten individueller Käufer zu erhalten.
3. Die Daten in Bezug auf den Absatz von Zierzuchterzeugnissen werden zu aggregierten Zahlen
verarbeitet, aus denen sich keine Personendaten herleiten lassen. Floridata veröffentlicht diese
Zahlen regelmäßig selbst und gegebenenfalls auch über Dritte.
4. Die Daten zum Zahlungsverhalten individueller Käufer werden zur Einschätzung des
Debitorenrisikos verarbeitet. Daraus lassen sich eventuell Personendaten herleiten. Floridata gibt die
Daten zum Zahlungsverhalten ausschließlich auf ein entsprechendes Ersuchen bekannt, wobei gilt,
dass dieses Ersuchen von einem Großhändler zu stammen hat, der Teilnehmer an Floridata ist, und
dass jenes Ersuchen sich auf dessen eigenes Debitorenrisiko zu beziehen hat.
5. Sofern die oben stehenden Tätigkeiten von Floridata zu gegebener Zeit von einer anderen
Organisation durchgeführt werden sollten, hat der Verkäufer das Recht, die besagten Daten jener
anderen Partei zur Verfügung zu stellen, die in Bezug auf jene Daten an dieselben Einschränkungen
gebunden sein wird wie Floridata.

XIII Anwendbares Recht/Streitfälle
1. Alle Verträge und Angebote, auf welche diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sich ganz oder
teilweise beziehen, unterliegen dem niederländischen Recht und bezüglich dieser sind die
Bestimmungen des Wiener ‘CISG-Übereinkommens über Verträge über den internationalen
Warenkauf vom 11.04.1980 ausdrücklich ausgeschlossen.
2. Gerichtsstand in Sachen Streitfälle bezüglich Verträge oder hervorgehend aus Verträgen, auf die
diese Bedingungen anwendbar sind, ist ausschließlich das für den Sitz des Verkäufers zuständige
niederländische Gericht. Der Verkäufer ist außerdem berechtigt, das für den Sitz des Käufers
zuständige Gericht beziehungsweise das für den Sitz des Verkäufers zuständige niederländische
Gericht anzurufen.
3. In Abweichung der Bestimmungen zu Absatz 2 können der Verkäufer und der Käufer vereinbaren,
einen Streitfall einem Schiedsgericht zu unterbreiten, das handelt gemäß den Bestimmungen des
Nederlands Arbitrage-instituut und dessen Schiedsspruch von beiden Parteien als verbundlich
akzeptiert wird.

XIV Schlussbestimmung
1. Auch nicht in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorhergesehene Sachen unterliegen dem
niederländischen Recht.
2. Sollten Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder der Verträge, die unter Einbeziehung
dieser AGB abgeschlossen werden, unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, so
soll hierdurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt werden. An die Stelle der
unwirksamen Regelung soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich möglich, dem
am nächsten kommt, was die Vertragsschließenden gewollt haben oder nach Sinn und Zweck des
Vertrages gewollt haben würden, sofern sie diesen Punkt bedacht hätten.

Oktober 2021